Fällt das Recht auf Einbehalt?

Auf 800 bis 1000 Widersprüche durch SVS-Kunden schätzt das Forum »Gaspreis runter« die Zahl derer, die den beiden letzten Gaspreiserhöhungen der VS-Stadtwerke vom Juli 2005 und Januar 2006 schriftlich widersprochen haben. Jetzt befürchtet man in eine schlechtere Position zu kommen. VILLINGEN-SCHWENNINGEN Im Kern geht es darum, ob die Kunden der Stadtwerke, die die Preiserhöhungen nicht mitmachen wollen, die SVS-Rechnungen ausgleichen sollen oder den Betrag, den die Preiserhöhungen ausmachen, einbehalten und vorerst nicht bezahlen sollen. Was jetzt laut des Forums »Gaspreis runter« die Sachlage erschwert, sei die von der Bundesregierung beschlossene Verordnungen zur Versorgung von Strom- und Gaskunden. Dadurch würden die Verbraucherrechte stark geschwächt. Denn der Einwand der Unbilligkeit solle den Verbrauchern genommen werden. Er solle künftig nicht mehr zum Zahlungsaufschub berechtigen. Die Auffassung der Gegner der Preiserhöhungen: »Damit hat sich die Bundesregierung entgegen bislang anderer Beteuerungen zum Handlanger der Versorgungswirtschaft gemacht.« Nur durch den Bundesrat könne die Verordnung noch gestoppt werden. Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates werde bereits am 22. Juni über die Verordnung beraten. Das regionale Forum greife deshalb den Vorschlag der Energieverbraucher auf, dass alle Verbraucher massiv gegen die Pläne protestieren sollen. Die Verbraucher sollten sich an ihre Abgeordneten wenden, um Einfluss auf die Landesregierung zu nehmen. »Alle politischen Kräfte und Parteien werden aufgerufen, sich einzumischen und nach Kräften Einfluss zu nehmen« , heißt es in einer Pressemitteilung. Bei der Verordnung handle es sich um »eine gezielte und geplante Entrechtung der Verbraucher.« Unterdessen sieht man sich bei der SVS in ihrer Politik aufgrund der jüngsten Entwicklung bestätigt. SVS-Geschäftsführer Uklrich Köngeter hatten den »Erhöhungsgegnern« geraten, die Preisdifferenz ungeachtet eines Einspruchs zu bezahlen und ihnen versichert, dass bei einer entsprechenden Rechtssprechung das Geld dann zurück erstattet wird. (eb)